Verwaltungsgerichtshof
18.01.1989
88/13/0081
Ist davon auszugehen, daß eine Schuld ihrem Grunde nach von vornherein nicht mit dem Betrieb des Abgabepflichtigen verknüpft war und ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens eine Privatschuld darstellte, dann handelt es sich auch bei den auf dieselbe entfallenden Zinsen und Bankspesen um keine Betriebsausgaben.
Besprechung in:
ÖStZ 1989, 244;