Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/12/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/12/0005

Entscheidungsdatum

20.09.1988

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §16 Abs4;
RGV 1955 §22 Abs3;

Rechtssatz

Die im Paragraph 16, Absatz 4, RGV 1955 getroffene Regelung, dass Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln nur dann als Bahnhof gelten, wenn diese unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Ortes der Dienstverrichtung benützt werden, ist auf die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 3, RGV 1955 nicht anwendbar (Hinweis auf E 18.4.1988, 87/12/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120005.X01

Im RIS seit

21.02.2007

Dokumentnummer

JWR_1988120005_19880920X01

Rechtssatz für 88/12/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/12/0005

Entscheidungsdatum

20.09.1988

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 lita;
RGV 1955 §22 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/09/0033 E 25. Oktober 1983 VwSlg 11199 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Der Paragraph 22, Absatz 3, RGV 1955 enthält in Beziehung auf den Bahnhof zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich "nächstgelegen" und "für die Fahrt in Betracht kommend". Daher darf bei der Anwendung dieser Bestimmung auf einen konkreten Fall nicht allein die Länge der Strecke zum Bahnhof maßgebend sein, sondern auch der sich aus dem Fahrplan des Massenbeförderungsmittels ergebende Vorteil. Es müssen das örtliche und das zeitliche Moment in ein Verhältnis zu einander gebracht werden, das sowohl dem Interesse des Beamten, als auch dem Interesse des Bundes als Dienstgeber entspricht. Dies ergibt sich auch aus Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, RGV 1950.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120005.X02

Im RIS seit

21.02.2007

Dokumentnummer

JWR_1988120005_19880920X02

Rechtssatz für 88/12/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/12/0005

Entscheidungsdatum

20.09.1988

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §22 Abs3;

Rechtssatz

Die Eigenschaft als innerstädtisch verkehrendes Massenbeförderungsmittel hindert von vornherein noch nicht die Wertung als "Bahnhof" iSd Paragraph 22, Absatz 3, RGV.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120005.X03

Im RIS seit

21.02.2007

Dokumentnummer

JWR_1988120005_19880920X03

Rechtssatz für 88/12/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/12/0005

Entscheidungsdatum

20.09.1988

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §22 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2024/76 E 10. Dezember 1976 VwSlg 9196 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Paragraph 22, Absatz 3, RGV 1955 ist nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Fahrt ohne Unterbrechung handeln müsse. Eine Zwischenfahrtzeit ist daher in das Zeiterfordernis einzubeziehen. Für die Fahrt in den Zuteilungsort ist daher nicht jener Bahnhof des Massenbeförderungsmittels als maßgeblich anzusehen, der unmittelbar zur Erreichung des Zuteilungsortes dient, sondern der der Wohnung nächstgelegene für die Fahrt in den Zuteilungsort in Betracht kommende Bahnhof (Haltestelle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120005.X04

Im RIS seit

21.02.2007

Dokumentnummer

JWR_1988120005_19880920X04