Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1988

Geschäftszahl

88/12/0005

Rechtssatz

Die im Paragraph 16, Absatz 4, RGV 1955 getroffene Regelung, dass Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln nur dann als Bahnhof gelten, wenn diese unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Ortes der Dienstverrichtung benützt werden, ist auf die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 3, RGV 1955 nicht anwendbar (Hinweis auf E 18.4.1988, 87/12/0048).