Die Eigenschaft als innerstädtisch verkehrendes Massenbeförderungsmittel hindert von vornherein noch nicht die Wertung als "Bahnhof" iSd § 22 Abs 3 RGV.Die Eigenschaft als innerstädtisch verkehrendes Massenbeförderungsmittel hindert von vornherein noch nicht die Wertung als "Bahnhof" iSd Paragraph 22, Absatz 3, RGV.