Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/04/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0219

Entscheidungsdatum

12.12.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0250/80 E 7. Mai 1982 RS 2

Stammrechtssatz

In einem Fall, in dem das gesetzwidrige Verhalten sowohl den Tatbestand der Ziffer 3, als auch der Ziffer 4, des Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1973 zu verwirklichen vermag, muß die Beschreibung der Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 schon im Spruch alle jene Tatbestandsmerkmale enthalten, die eine Zuordnung zu einem dieser Tatbestände in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zulassen. Die Umschreibung der Tat muß dem Täter erkennen lassen, ob ihm der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage oder der Betrieb einer zwar genehmigten, aber ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlagen zum Vorwurf gemacht wird.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040219.X01

Im RIS seit

17.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040219_19891212X01

Rechtssatz für 88/04/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/04/0219

Entscheidungsdatum

12.12.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0069 E 14. Oktober 1983 VwSlg 11187 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - im Geltungsbereich des Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden muss. Hiezu reicht - wie in dem eine GesmbH betreffenden Beschwerdefall - die bloße Anführung "... als Geschäftsführer ..."

nicht aus

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040219.X02

Im RIS seit

17.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040219_19891212X02