Werden gegen einen Bescheid zwei verschiedene Beschwerden eingebracht, so ist die spätere Beschwerde zurückzuweisen.
Hat die Partei gegen den ihr zugestellten Bescheid Beschwerde erhoben, dann kann sie gegen denselben Bescheid, wenn er nochmals ihrem Vertreter zugestellt wird, nicht mehr Beschwerde erheben (Hinweis B 23.10.1951, 2254/51, VwSlg 2283 A/1951).