Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 17. November 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 25. Februar 1987, um 19.15 Uhr, als beteiligter Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws es unterlassen, nach einem Unfall mit Sachschaden an einer bestimmten Straßenstelle diesen ohne unnötigen Aufschub der nächsten Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) verhängt.Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 17. November 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 25. Februar 1987, um 19.15 Uhr, als beteiligter Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws es unterlassen, nach einem Unfall mit Sachschaden an einer bestimmten Straßenstelle diesen ohne unnötigen Aufschub der nächsten Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Wort "anzeigen" im Spruch durch die Worte "zu melden" ersetzt wird.
Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Grund der Aktenlage stehe fest und werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass dieser zum gegenständlichen Zeitpunkt als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw beim Ausparken einen anderen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gestreift habe. Sowohl die Zeugin wie auch der Beschwerdeführer hätten ein Anstoßgeräusch gehört. Ob dieses Anstoßgeräusch subjektiv als leicht oder deutliches Geräusch empfunden worden sei, sei für das gegenständliche Verfahren ohne Belang, sodass die Aufnahme weiterer Sachverständigenbeweise diese Frage betreffend unterbleibe. Nach diesem Anstoß habe der Beschwerdeführer seinen Pkw angehalten. Er sei ausgestiegen, um beide Fahrzeuge zu besichtigen. Er behaupte, am zweiten unfallsbeteiligten Fahrzeug und an seinem Fahrzeug keinerlei Beschädigungen bemerkt zu haben. Beim gegenbeteiligten Pkw sei das Blinkerglas zerkratzt sowie das linke vordere Stoßstangeneck aufgeraut worden. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Anprall wahrgenommen habe, hätten ihm objektive Umstände zum Bewusstsein kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte, zumal am gegenbeteiligten Pkw selbst am Lichtbild eine leichte Beschädigung sehr wohl erkennbar sei. Zur Frage, ob die Schäden am gegenbeteiligten Pkw durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers technisch verursacht hätten werden können und ob es möglich sei, dass diese Schäden mit einem lauten Anstoßgeräusch in Einklang zu bringen seien, sei ein Gutachten eingeholt worden. In diesem sei wie folgt ausgeführt worden: "Im vorliegenden Fall soll ich ein Gutachten darüber erstellen, ob
a) die vorhandenen Schäden am Scirocco ------- mit einem lauten Anstoßgeräusch in Einklang zu bringen sind,
b) es technisch möglich ist, dass die Schäden am Scirocco vom Fahrzeug des Berufungswerbers, einem Ford Scorpio, herrühren.
BEFUND
Am 15.2.1987 fuhr ----- beim Ausparken rückwärts aus der Garageneinfahrt an der östlichen Hausfront des Hauses Nr. 54 in die ----- Straße ein. Dabei streifte er mit seinem Fahrzeug den zum Fahrbahnrand schräg abgestellten PKW VW Scirocco ----- ----- bemerkte die Streifung und stieg daher aus seinem Fahrzeug aus, um wegen einer Beschädigung nachzusehen. Seinen Angaben zufolge konnte er jedoch keine feststellen.
Am Fahrzeug von ----- konnten auch von der Polizei am 23.3.1987, also einen Monat später, keine Beschädigungen festgestellt werden.
Zur gleichen Zeit beobachtete die Zeugin ----- aus ca. 8 bis 10 m Entfernung vom Gehsteig aus den Vorgang und vernahm akustisch ein deutliches Anstoßgeräusch. Nach einer Befragung von mir bezüglich Stellung der Fahrzeuge zueinander und Belastung des Ford Scorpios wurde mir keine Auskunft erteilt.
GUTACHTEN
Es wurden von mir bei zwei Fahrzeugen gleicher Type Höhenvermessungen durchgeführt und die Örtlichkeit besichtigt.
Der Ford Scorpio hat als einzig mögliche vorspringende Form zur Beschädigung des Blinkerglases am Scirocco die Stoßstange, welche sich in einer Höhe von 470 mm über waagrechter Fahrbahn befindet. Die Beschädigung am Blinkerglas des Scirocco wird in einer Höhe von 55 bis 67 cm angegeben.
Wenn also beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe waagrecht gestanden hätten, so wäre die Beschädigung in dieser Art nicht möglich.
Da aber der Scirocco schräg zur Fahrbahn neben der Ausfahrt geparkt hatte und ein Höhenunterschied von etwa 10 bis 15 cm durch die Bordsteinhöhe vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, dass der Scorpio mit der Stoßstange die Blinkercellone und mit dem Abschlussblech bzw. Kotflügel unterhalb der Stoßstange die Stoßstange des Scirocco beschädigt hat.
Am Scorpio des Beschuldigten wäre eine Beschädigung in ähnlicher Art wie beim Gegenfahrzeug zu erwarten gewesen und zwar Streifspuren an der Stoßstange und unter der Stoßstange. Bleibende Verformungen waren nicht zu erwarten. Wegen der Geringfügigkeit eventueller Beschädigungen und der Lage der Beschädigungen an der Unterseite der Stoßstange und unter der Stoßstange waren diese nicht leicht erkennbar. Dass ein Monat später bei der Besichtigung durch die Polizei nichts sichtbar war, hat keine Aussagekraft, weil eventuelle Streifschäden wahrscheinlich mit etwas Poliermittel zu beseitigen waren oder sonst in dieser Zeit leicht zu beheben waren.
Bei diesem angenommenen Anstoßvorgang ist ein relativ lautes Anstoßgeräusch in Verbindung mit einer Blecheindrückung beim Verspannen und Entspannen des Bleches möglich. Dadurch verstärkt bemerkbar, dass die Zeugin auf ein derartiges Geräusch wegen der erfolgten optischen Wahrnehmung gefasst war."
Aus diesem Gutachten ergebe sich eindeutig, dass es technisch möglich gewesen sei, dass die Schäden durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers verursacht worden seien. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob die Zeugin ein Anstoßgeräusch subjektiv laut vernommen habe oder nicht, zumal der Beschwerdeführer selbst angebe, einen Anprall bemerkt zu haben. Dass der Beschwerdeführer vom gegenständlichen Unfall die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle verständigt habe, sei von ihm im Verfahren nicht behauptet worden, sodass er dadurch, dass er dieses unterlassen habe, eine Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 begangen habe.Aus diesem Gutachten ergebe sich eindeutig, dass es technisch möglich gewesen sei, dass die Schäden durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers verursacht worden seien. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob die Zeugin ein Anstoßgeräusch subjektiv laut vernommen habe oder nicht, zumal der Beschwerdeführer selbst angebe, einen Anprall bemerkt zu haben. Dass der Beschwerdeführer vom gegenständlichen Unfall die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle verständigt habe, sei von ihm im Verfahren nicht behauptet worden, sodass er dadurch, dass er dieses unterlassen habe, eine Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 begangen habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen - das sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht - (mit Ausnahme des auf die vorliegende Beschwerdesache nicht zutreffenden Falls des Identitätsnachweises) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen - das sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht - (mit Ausnahme des auf die vorliegende Beschwerdesache nicht zutreffenden Falls des Identitätsnachweises) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
Voraussetzung für die Meldepflicht nach dieser Bestimmung ist zufolge der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach dem Anstoß angehalten habe, ausgestiegen sei und beide Fahrzeuge besichtigt habe, nach seiner Verantwortung aber an keinem der beiden Pkw eine Beschädigung wahrgenommen habe.
Nachdem der Beschwerdeführer auf den Anprall mit einer Besichtigung der beiden Pkw reagiert hatte, war für die Beurteilung der Frage, ob ihn die Meldepflicht im Sinne des § 5 Abs. 4 StVO getroffen habe, somit maßgebend, ob ihm die Beschädigung des Blinkerglases und des Stoßstangenecks im Rahmen der nach dem Unfall vorgenommenen Besichtigung bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein kommen hätte müssen.Nachdem der Beschwerdeführer auf den Anprall mit einer Besichtigung der beiden Pkw reagiert hatte, war für die Beurteilung der Frage, ob ihn die Meldepflicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, StVO getroffen habe, somit maßgebend, ob ihm die Beschädigung des Blinkerglases und des Stoßstangenecks im Rahmen der nach dem Unfall vorgenommenen Besichtigung bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein kommen hätte müssen.
Der eingetretene Schaden hatte nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens lediglich darin bestanden, dass am gegenbeteiligten Pkw ein Blinkerglas zerkratzt und ein Stoßstangeneck aufgeraut wurde. Bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung hatte sich der Beschwerdeführer auf die schlechten Sichtbedingungen durch Regen berufen. Aus dem durch die Aktenlage gedeckten Schuldspruch ergibt sich überdies, dass sich der Unfall am 25. Februar 1987, also zur Zeit frühen Eintrittes der Dunkelheit, um 19.15 Uhr, nach den Kriterien der Sichtverhältnisse also zur Nachtzeit, ereignet hatte.
In Verkennung der Rechtslage begnügte sich die belangte Behörde mit der Feststellung, dass die von ihr selbst als leicht qualifizierte Beschädigung am Lichtbild sehr wohl erkennbar sei, sie unterließ jedoch die im gegebenen Zusammenhang notwendige Prüfung, ob die - wie angeführt, lediglich aus Kratzspuren am Blinkerglas und aus Aufrauhspuren am Stoßstangeneck bestehende - Beschädigung unter den Bedingungen, wie sie zur festgestellten Tatzeit geherrscht hatten, für den Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen seien.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Pauschalierung des Ersatzes für Schriftsatzaufwand und "Barauslagen" (siehe hiezu den "Barauslagen"-Tatbestand in § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Pauschalierung des Ersatzes für Schriftsatzaufwand und "Barauslagen" (siehe hiezu den "Barauslagen"-Tatbestand in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG).
Wien, am 20. September 1989