Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/03/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/03/0243

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/02/0072 E 6. Juli 1984 VwSlg 11495 A/1984 RS 3

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und der Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, leg cit ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 9.9.1981 81/03/0125).

Schlagworte

Meldepflicht Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030243.X01

Im RIS seit

09.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.01.2010

Dokumentnummer

JWR_1988030243_19890920X01

Rechtssatz für 88/03/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/03/0243

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Hat der Besch auf den Anprall mit einer Besichtigung beider Pkws reagiert, ist für die Beurteilung der Frage, ob ihn die Meldepflicht iSd Paragraph 5, Absatz 4, StVO getroffen habe, maßgebend, ob ihm die Beschädigung des Blinkerglases und des Stoßstangenecks im Rahmen der nach dem Unfall vorgenommenen Besichtigung bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätte kommen müssen.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030243.X02

Im RIS seit

09.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.01.2010

Dokumentnummer

JWR_1988030243_19890920X02

Rechtssatz für 88/03/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/03/0243

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Wenn der Schaden aus einem Verkehrsunfall darin bestand, dass am gegenbeteiligten PKW ein Blinkerglas zerkratzt und ein Stoßstangeneck aufgerauht wurde und der Besch in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung gem Paragraph 4, Absatz 5, StVO sich bereits auf die schlechten Sichtbedingungen durch Regen berufen hat, sich aus dem durch die Aktenlage gedeckten Schuldspruch überdies ergibt, dass sich der Unfall am 25.2.1987, also zu Zeit frühen Eintritts der Dunkelheit, um 19.15 Uhr, nach den Kriterien der Sichtverhältnissen, also zur Nachtzeit, ereignet hat, so handelt die Beh rechtswidrig, wenn sie ihren Schuldspruch lediglich mit der Feststellung begründet, dass die von ihr selbst als leicht qualifizierte Beschädigung am Lichtbild sehr wohl erkennbar sei, die jedoch im gegebenen Zusammenhang notwendige Prüfung unterlässt, ob die Beschädigungen unter den Bedingungen, wie sie zur festgestellten Tatzeit geherrscht haben, für den Besch bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen seien.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Meldepflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030243.X03

Im RIS seit

09.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.01.2010

Dokumentnummer

JWR_1988030243_19890920X03

Entscheidungstext 88/03/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

88/03/0243

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. WK in W, vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Himmelpfortgasse 13, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. September 1988, Zl. IIb-V-6573/5-1988, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 17. November 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 25. Februar 1987, um 19.15 Uhr, als beteiligter Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws es unterlassen, nach einem Unfall mit Sachschaden an einer bestimmten Straßenstelle diesen ohne unnötigen Aufschub der nächsten Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) verhängt.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Wort "anzeigen" im Spruch durch die Worte "zu melden" ersetzt wird.

Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Grund der Aktenlage stehe fest und werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass dieser zum gegenständlichen Zeitpunkt als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw beim Ausparken einen anderen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gestreift habe. Sowohl die Zeugin wie auch der Beschwerdeführer hätten ein Anstoßgeräusch gehört. Ob dieses Anstoßgeräusch subjektiv als leicht oder deutliches Geräusch empfunden worden sei, sei für das gegenständliche Verfahren ohne Belang, sodass die Aufnahme weiterer Sachverständigenbeweise diese Frage betreffend unterbleibe. Nach diesem Anstoß habe der Beschwerdeführer seinen Pkw angehalten. Er sei ausgestiegen, um beide Fahrzeuge zu besichtigen. Er behaupte, am zweiten unfallsbeteiligten Fahrzeug und an seinem Fahrzeug keinerlei Beschädigungen bemerkt zu haben. Beim gegenbeteiligten Pkw sei das Blinkerglas zerkratzt sowie das linke vordere Stoßstangeneck aufgeraut worden. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Anprall wahrgenommen habe, hätten ihm objektive Umstände zum Bewusstsein kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte, zumal am gegenbeteiligten Pkw selbst am Lichtbild eine leichte Beschädigung sehr wohl erkennbar sei. Zur Frage, ob die Schäden am gegenbeteiligten Pkw durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers technisch verursacht hätten werden können und ob es möglich sei, dass diese Schäden mit einem lauten Anstoßgeräusch in Einklang zu bringen seien, sei ein Gutachten eingeholt worden. In diesem sei wie folgt ausgeführt worden: "Im vorliegenden Fall soll ich ein Gutachten darüber erstellen, ob

a) die vorhandenen Schäden am Scirocco ------- mit einem lauten Anstoßgeräusch in Einklang zu bringen sind,

b) es technisch möglich ist, dass die Schäden am Scirocco vom Fahrzeug des Berufungswerbers, einem Ford Scorpio, herrühren.

BEFUND

Am 15.2.1987 fuhr ----- beim Ausparken rückwärts aus der Garageneinfahrt an der östlichen Hausfront des Hauses Nr. 54 in die ----- Straße ein. Dabei streifte er mit seinem Fahrzeug den zum Fahrbahnrand schräg abgestellten PKW VW Scirocco ----- ----- bemerkte die Streifung und stieg daher aus seinem Fahrzeug aus, um wegen einer Beschädigung nachzusehen. Seinen Angaben zufolge konnte er jedoch keine feststellen.

Am Fahrzeug von ----- konnten auch von der Polizei am 23.3.1987, also einen Monat später, keine Beschädigungen festgestellt werden.

Zur gleichen Zeit beobachtete die Zeugin ----- aus ca. 8 bis 10 m Entfernung vom Gehsteig aus den Vorgang und vernahm akustisch ein deutliches Anstoßgeräusch. Nach einer Befragung von mir bezüglich Stellung der Fahrzeuge zueinander und Belastung des Ford Scorpios wurde mir keine Auskunft erteilt.

GUTACHTEN

Es wurden von mir bei zwei Fahrzeugen gleicher Type Höhenvermessungen durchgeführt und die Örtlichkeit besichtigt.

Der Ford Scorpio hat als einzig mögliche vorspringende Form zur Beschädigung des Blinkerglases am Scirocco die Stoßstange, welche sich in einer Höhe von 470 mm über waagrechter Fahrbahn befindet. Die Beschädigung am Blinkerglas des Scirocco wird in einer Höhe von 55 bis 67 cm angegeben.

Wenn also beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe waagrecht gestanden hätten, so wäre die Beschädigung in dieser Art nicht möglich.

Da aber der Scirocco schräg zur Fahrbahn neben der Ausfahrt geparkt hatte und ein Höhenunterschied von etwa 10 bis 15 cm durch die Bordsteinhöhe vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, dass der Scorpio mit der Stoßstange die Blinkercellone und mit dem Abschlussblech bzw. Kotflügel unterhalb der Stoßstange die Stoßstange des Scirocco beschädigt hat.

Am Scorpio des Beschuldigten wäre eine Beschädigung in ähnlicher Art wie beim Gegenfahrzeug zu erwarten gewesen und zwar Streifspuren an der Stoßstange und unter der Stoßstange. Bleibende Verformungen waren nicht zu erwarten. Wegen der Geringfügigkeit eventueller Beschädigungen und der Lage der Beschädigungen an der Unterseite der Stoßstange und unter der Stoßstange waren diese nicht leicht erkennbar. Dass ein Monat später bei der Besichtigung durch die Polizei nichts sichtbar war, hat keine Aussagekraft, weil eventuelle Streifschäden wahrscheinlich mit etwas Poliermittel zu beseitigen waren oder sonst in dieser Zeit leicht zu beheben waren.

Bei diesem angenommenen Anstoßvorgang ist ein relativ lautes Anstoßgeräusch in Verbindung mit einer Blecheindrückung beim Verspannen und Entspannen des Bleches möglich. Dadurch verstärkt bemerkbar, dass die Zeugin auf ein derartiges Geräusch wegen der erfolgten optischen Wahrnehmung gefasst war."

Aus diesem Gutachten ergebe sich eindeutig, dass es technisch möglich gewesen sei, dass die Schäden durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers verursacht worden seien. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob die Zeugin ein Anstoßgeräusch subjektiv laut vernommen habe oder nicht, zumal der Beschwerdeführer selbst angebe, einen Anprall bemerkt zu haben. Dass der Beschwerdeführer vom gegenständlichen Unfall die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle verständigt habe, sei von ihm im Verfahren nicht behauptet worden, sodass er dadurch, dass er dieses unterlassen habe, eine Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 begangen habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen - das sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht - (mit Ausnahme des auf die vorliegende Beschwerdesache nicht zutreffenden Falls des Identitätsnachweises) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Voraussetzung für die Meldepflicht nach dieser Bestimmung ist zufolge der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach dem Anstoß angehalten habe, ausgestiegen sei und beide Fahrzeuge besichtigt habe, nach seiner Verantwortung aber an keinem der beiden Pkw eine Beschädigung wahrgenommen habe.

Nachdem der Beschwerdeführer auf den Anprall mit einer Besichtigung der beiden Pkw reagiert hatte, war für die Beurteilung der Frage, ob ihn die Meldepflicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, StVO getroffen habe, somit maßgebend, ob ihm die Beschädigung des Blinkerglases und des Stoßstangenecks im Rahmen der nach dem Unfall vorgenommenen Besichtigung bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein kommen hätte müssen.

Der eingetretene Schaden hatte nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens lediglich darin bestanden, dass am gegenbeteiligten Pkw ein Blinkerglas zerkratzt und ein Stoßstangeneck aufgeraut wurde. Bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung hatte sich der Beschwerdeführer auf die schlechten Sichtbedingungen durch Regen berufen. Aus dem durch die Aktenlage gedeckten Schuldspruch ergibt sich überdies, dass sich der Unfall am 25. Februar 1987, also zur Zeit frühen Eintrittes der Dunkelheit, um 19.15 Uhr, nach den Kriterien der Sichtverhältnisse also zur Nachtzeit, ereignet hatte.

In Verkennung der Rechtslage begnügte sich die belangte Behörde mit der Feststellung, dass die von ihr selbst als leicht qualifizierte Beschädigung am Lichtbild sehr wohl erkennbar sei, sie unterließ jedoch die im gegebenen Zusammenhang notwendige Prüfung, ob die - wie angeführt, lediglich aus Kratzspuren am Blinkerglas und aus Aufrauhspuren am Stoßstangeneck bestehende - Beschädigung unter den Bedingungen, wie sie zur festgestellten Tatzeit geherrscht hatten, für den Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen seien.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Pauschalierung des Ersatzes für Schriftsatzaufwand und "Barauslagen" (siehe hiezu den "Barauslagen"-Tatbestand in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG).

Wien, am 20. September 1989

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Meldepflicht Identitätsnachweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030243.X00

Im RIS seit

09.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2010

Dokumentnummer

JWT_1988030243_19890920X00