Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Geschäftszahl

88/03/0243

Rechtssatz

Wenn der Schaden aus einem Verkehrsunfall darin bestand, dass am gegenbeteiligten PKW ein Blinkerglas zerkratzt und ein Stoßstangeneck aufgerauht wurde und der Besch in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung gem Paragraph 4, Absatz 5, StVO sich bereits auf die schlechten Sichtbedingungen durch Regen berufen hat, sich aus dem durch die Aktenlage gedeckten Schuldspruch überdies ergibt, dass sich der Unfall am 25.2.1987, also zu Zeit frühen Eintritts der Dunkelheit, um 19.15 Uhr, nach den Kriterien der Sichtverhältnissen, also zur Nachtzeit, ereignet hat, so handelt die Beh rechtswidrig, wenn sie ihren Schuldspruch lediglich mit der Feststellung begründet, dass die von ihr selbst als leicht qualifizierte Beschädigung am Lichtbild sehr wohl erkennbar sei, die jedoch im gegebenen Zusammenhang notwendige Prüfung unterlässt, ob die Beschädigungen unter den Bedingungen, wie sie zur festgestellten Tatzeit geherrscht haben, für den Besch bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen seien.