Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/16/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6245 F/1987

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/16/0092

Entscheidungsdatum

03.09.1987

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §174 Abs2;

Rechtssatz

Bei einem ordnungsgemäßen Ablauf eines Zollverfahrens als einem Antragsverfahren und Abfertigungsverfahren kann eine unbedingte Zollschuld nur nach vorhergehender Abfertigung zum freien Verkehr nach Paragraph 174, Absatz 2, ZollG 1955 entstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160092.X01

Im RIS seit

12.12.2000

Dokumentnummer

JWR_1987160092_19870903X01

Rechtssatz für 87/16/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6245 F/1987

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/16/0092

Entscheidungsdatum

03.09.1987

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §174 Abs3;

Rechtssatz

Die Eigenschaft einer Ware als zollhängig idR auf Grund ihrer Einfuhr, ist ein rechtserhebliches Merkmal des konstitutiven Zollschuldtatbestandes des Paragraph 174, Absatz 3, ZollG 1955. Bei Wegbringung einer Ware vom Amtsplatz eines Grenzzollamts ohne dessen Zustimmung entsteht in der Person dessen, der zuerst über diese zollhängige Ware vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr, als Rechtsfolge die Zollschuld ex lege, ohne daß es auf die Schuld des die Zollvorschriften Verletzenden ankommt. Es genügt daher die Feststellung, der Verfügungsberechtigte habe sich in bezug auf die Ware so verhalten, als wäre den zollrechtlichen Vorschriften entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160092.X02

Im RIS seit

12.12.2000

Dokumentnummer

JWR_1987160092_19870903X02

Rechtssatz für 87/16/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6245 F/1987

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/16/0092

Entscheidungsdatum

03.09.1987

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0134 E 15. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Bescheides beinhaltet ua die Aufgabe, zu überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen der belangten Behörde schlüssig sind, dh, ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut ensprechen. Ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß zB eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen Vorbringen den Tatsachen entspricht, kann der VwGH in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, E 14.4.1986, 84/15/0140).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160092.X03

Im RIS seit

12.12.2000

Dokumentnummer

JWR_1987160092_19870903X03

Rechtssatz für 87/16/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6245 F/1987

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/16/0092

Entscheidungsdatum

03.09.1987

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §167 Abs2;
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;

Rechtssatz

Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren in Ansehung des Grundsatzes des "nemo tenetur se ipsum accusare" eine für sie nachteilige Sache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wie schon aus dem Wortlaut des Paragraph 167, Absatz 2, BAO hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E 19.2.1987, 85/16/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160092.X04

Im RIS seit

12.12.2000

Dokumentnummer

JWR_1987160092_19870903X04

Rechtssatz für 87/16/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6245 F/1987

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

87/16/0092

Entscheidungsdatum

03.09.1987

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage des Vorliegens erhöhter Glaubwürdigkeit der Aussagen von Zollorganen im Falle der Einbringung einer einfuhrzollpflichtigen Ware iSd Paragraph 174, Absatz 3, ZollG 1955 in das Zollgebiet ohne zollamtliche Stellung und Abfertigung.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160092.X05

Im RIS seit

12.12.2000

Dokumentnummer

JWR_1987160092_19870903X05

Rechtssatz für 87/16/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6245 F/1987

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

87/16/0092

Entscheidungsdatum

03.09.1987

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wird eine einfuhrzollpflichtige Ware in das Zollgebiet ohne zollamtliche Stellung und Abfertigung eingeführt, so hat die Zollbehörde im Verfahren zur Festsetzung der Zollschuld iSd Paragraph 174, Absatz 3, ZollG vorrangig die Aussagen jener Personen in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen, die unmittelbar mit der Zollabfertigung befaßt waren.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160092.X06

Im RIS seit

12.12.2000

Dokumentnummer

JWR_1987160092_19870903X06