Die Eigenschaft einer Ware als zollhängig idR auf Grund ihrer Einfuhr, ist ein rechtserhebliches Merkmal des konstitutiven Zollschuldtatbestandes des § 174 Abs 3 ZollG 1955. Bei Wegbringung einer Ware vom Amtsplatz eines Grenzzollamts ohne dessen Zustimmung entsteht in der Person dessen, der zuerst über diese zollhängige Ware vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr, als Rechtsfolge die Zollschuld ex lege, ohne daß es auf die Schuld des die Zollvorschriften Verletzenden ankommt. Es genügt daher die Feststellung, der Verfügungsberechtigte habe sich in bezug auf die Ware so verhalten, als wäre den zollrechtlichen Vorschriften entsprochen.Die Eigenschaft einer Ware als zollhängig idR auf Grund ihrer Einfuhr, ist ein rechtserhebliches Merkmal des konstitutiven Zollschuldtatbestandes des Paragraph 174, Absatz 3, ZollG 1955. Bei Wegbringung einer Ware vom Amtsplatz eines Grenzzollamts ohne dessen Zustimmung entsteht in der Person dessen, der zuerst über diese zollhängige Ware vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr, als Rechtsfolge die Zollschuld ex lege, ohne daß es auf die Schuld des die Zollvorschriften Verletzenden ankommt. Es genügt daher die Feststellung, der Verfügungsberechtigte habe sich in bezug auf die Ware so verhalten, als wäre den zollrechtlichen Vorschriften entsprochen.