Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.1987

Geschäftszahl

87/16/0092

Rechtssatz

Wird eine einfuhrzollpflichtige Ware in das Zollgebiet ohne zollamtliche Stellung und Abfertigung eingeführt, so hat die Zollbehörde im Verfahren zur Festsetzung der Zollschuld iSd Paragraph 174, Absatz 3, ZollG vorrangig die Aussagen jener Personen in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen, die unmittelbar mit der Zollabfertigung befaßt waren.