Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/14/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/14/0094

Entscheidungsdatum

10.05.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0023 E 25. Jänner 1983 VwSlg 5750 F/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Unter Mißbrauch iSd Paragraph 22, BAO ist eine rechtliche Gestaltung zu verstehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre. Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist jedenfalls ein Mißbrauch auszuschließen (Hinweis auf Doralt - Ruppe, Grundriß des österr Steuerrechts römisch zwei, 133 f; E 24.11.1982, 81/13/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140094.X01

Im RIS seit

10.05.1988

Dokumentnummer

JWR_1987140094_19880510X01

Rechtssatz für 87/14/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/14/0094

Entscheidungsdatum

10.05.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: SWK 1988/36, A I ;

Rechtssatz

Ein garantierter Festzinsfuß kann einen stichhältigen außersteuerlichen Grund für eine Zinsenvorauszahlung bilden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140094.X02

Im RIS seit

10.05.1988

Dokumentnummer

JWR_1987140094_19880510X02