Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1988

Geschäftszahl

87/14/0094

Rechtssatz

Ein garantierter Festzinsfuß kann einen stichhältigen außersteuerlichen Grund für eine Zinsenvorauszahlung bilden.

Beachte

Besprechung in:

SWK 1988/36, A römisch eins ;