Zweck des § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG ist es, bei Vorliegen begründeter Bedenken gegen die Eignung zum Lenken von KFZ, von welchen im Falle der Rechtskraft eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs 2 leg cit auszugehen ist und welche mangels entsprechender Mitwirkung des betreffenden Besitzers einer Lenkerberechtigung, indem er dieser Aufforderung nicht Folge geleistet hat, objektiv nicht widerlegt werden konnten, diese Person aus Gründen der Verkehrssicherheit ebenso vom Straßenverkehr auszuschließen, wie wenn sich die Bedenken in Befolgung der Aufforderung als richtig herausgestellt hätten (Hinweis auf E 22.9.1987, 87/11/0119).Zweck des Paragraph 75, Absatz 2, zweiter Satz KFG ist es, bei Vorliegen begründeter Bedenken gegen die Eignung zum Lenken von KFZ, von welchen im Falle der Rechtskraft eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 75, Absatz 2, leg cit auszugehen ist und welche mangels entsprechender Mitwirkung des betreffenden Besitzers einer Lenkerberechtigung, indem er dieser Aufforderung nicht Folge geleistet hat, objektiv nicht widerlegt werden konnten, diese Person aus Gründen der Verkehrssicherheit ebenso vom Straßenverkehr auszuschließen, wie wenn sich die Bedenken in Befolgung der Aufforderung als richtig herausgestellt hätten (Hinweis auf E 22.9.1987, 87/11/0119).