Für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO 1973 ist der Bestand einer genehmigten Anlage insoferne von Bedeutung, als deren Immissionen für die örtlichen Verhältnisse mitbestimmend sind (Hinweis E 28.1.1976, 1130/73, E 12.6.1981, 0425/79).Für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 81, GewO 1973 ist der Bestand einer genehmigten Anlage insoferne von Bedeutung, als deren Immissionen für die örtlichen Verhältnisse mitbestimmend sind (Hinweis E 28.1.1976, 1130/73, E 12.6.1981, 0425/79).