Aus dem im Spruchteil des Straferkenntnisses erhaltenen Vorwurf, " ... es gebe für die beiden eingesetzten LKW weder eine gültige Beförderungstafel für den Fernverkehr noch eine Konzession", kann der für die Erfüllung des Tatbildes erforderliche Vorwurf, die Anzahl der KFZ ohne Genehmigung gem § 3a Abs 2 Güterbeförderungsgesetz vermehrt zu haben, nicht mit der nötigen Sicherheit entnommen werden.Aus dem im Spruchteil des Straferkenntnisses erhaltenen Vorwurf, " ... es gebe für die beiden eingesetzten LKW weder eine gültige Beförderungstafel für den Fernverkehr noch eine Konzession", kann der für die Erfüllung des Tatbildes erforderliche Vorwurf, die Anzahl der KFZ ohne Genehmigung gem Paragraph 3 a, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz vermehrt zu haben, nicht mit der nötigen Sicherheit entnommen werden.