Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/04/0075

Entscheidungsdatum

22.03.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0069 E 14. Oktober 1983 VwSlg 11187 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - im Geltungsbereich des Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden muss. Hiezu reicht - wie in dem eine GesmbH betreffenden Beschwerdefall - die bloße Anführung "... als Geschäftsführer ..."

nicht aus

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040075.X01

Im RIS seit

03.02.2006

Dokumentnummer

JWR_1987040075_19880322X01