Die nur teilweise Erfüllung eines Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (Hinweis B 18.3.1975, 0173/75, VwSlg 8788 A/1975).Die nur teilweise Erfüllung eines Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der im Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (Hinweis B 18.3.1975, 0173/75, VwSlg 8788 A/1975).