Auf Grund einer durch 3 Jahre andauernden Verletzung der Meldepflicht allein kann noch nicht gesagt werden, die Folgen der Übertretung seien so bedeutend gewesen, dass die Möglichkeit, allenfalls nach § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, ausgeschlossen wäre, wie z.B. für den Fall, als lokale Amtsstellen vom Vorgang der Unterkunftsnahme des Bf bereits seit längerer Zeit in Kenntnis waren.Auf Grund einer durch 3 Jahre andauernden Verletzung der Meldepflicht allein kann noch nicht gesagt werden, die Folgen der Übertretung seien so bedeutend gewesen, dass die Möglichkeit, allenfalls nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, ausgeschlossen wäre, wie z.B. für den Fall, als lokale Amtsstellen vom Vorgang der Unterkunftsnahme des Bf bereits seit längerer Zeit in Kenntnis waren.