Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.1988

Geschäftszahl

87/01/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/01/0209 E 2. Februar 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde besteht unabhängig vom Grund der Aufgabe der Wohnung bzw der Unterkunftnahme; insbesondere begründet auch eine widerrechtlich unter Zwang oder Gewaltanwendung erfolgte Aufgabe der Unterkunft und das Beziehen einer Notunterkunft diese Verpflichtungen.