Verwaltungsgerichtshof
10.02.1988
87/01/0118
GRS wie 82/01/0209 E 2. Februar 1983 RS 1
Die Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde besteht unabhängig vom Grund der Aufgabe der Wohnung bzw der Unterkunftnahme; insbesondere begründet auch eine widerrechtlich unter Zwang oder Gewaltanwendung erfolgte Aufgabe der Unterkunft und das Beziehen einer Notunterkunft diese Verpflichtungen.