Über eine dem Besch zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, die nicht im Verhandlungsbeschluss bezeichnet wurde, dürfen die (an diesen gebundenen) Disziplinarbehörden nicht urteilen (Hinweis E 26.6.1985, 84/09/0219 zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 86 Abs 2 BDG 1977).Über eine dem Besch zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, die nicht im Verhandlungsbeschluss bezeichnet wurde, dürfen die (an diesen gebundenen) Disziplinarbehörden nicht urteilen (Hinweis E 26.6.1985, 84/09/0219 zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 2, BDG 1977).