Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1989

Geschäftszahl

86/09/0146

Rechtssatz

Vertritt die Disziplinaroberkommission die Auffassung im (rechtskräftigen) Verhandlungsbeschluss der Disziplinarbehörde erster Instanz sei die Dienstpflichtverletzung des Beamten im Anschuldigungspunkt nicht hinreichend bestimmt angeführt worden, hat sie die vom Disziplinaranwalt gegen den Freispruch erhobene Berufung abzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen.