Verwaltungsgerichtshof
27.04.1989
86/09/0146
Vertritt die Disziplinaroberkommission die Auffassung im (rechtskräftigen) Verhandlungsbeschluss der Disziplinarbehörde erster Instanz sei die Dienstpflichtverletzung des Beamten im Anschuldigungspunkt nicht hinreichend bestimmt angeführt worden, hat sie die vom Disziplinaranwalt gegen den Freispruch erhobene Berufung abzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen.