§ 30 Abs 1 Vlbg BauG zählt in erschöpfender Weise jene Rechtsnormen auf, deren Verletzung der Nachbar im Baubewilligungsverfahren geltend machen kann. Zu dieser Aufzählung gehört nicht das Recht auf Einhaltung einer entsprechenden Flächenwidmung (Hinweis E 6.10.1983, 83/06/0090, BauSlg 112).Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG zählt in erschöpfender Weise jene Rechtsnormen auf, deren Verletzung der Nachbar im Baubewilligungsverfahren geltend machen kann. Zu dieser Aufzählung gehört nicht das Recht auf Einhaltung einer entsprechenden Flächenwidmung (Hinweis E 6.10.1983, 83/06/0090, BauSlg 112).