Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
86/06/0078
Entscheidungsdatum
30.06.1988
Index
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1985/72 E 19. März 1974 VwSlg 8579 A/1974 RS 3
Stammrechtssatz
Der Nachbar besitzt, wie jede Partei eines Verwaltungsverfahrens, einsubjektives öffentliches Recht darauf, daß eine an seinen Gunsten entschiedene(Bau-)Sache nicht neuerlich aufgerollt werde. Der Nachbar hat aber auch ein subjektives öffentliches Recht darauf, daß die auch seinen Interessen dienenden Bestimmungen des Bebauungsplanes von der Behörde beachtet und im Falle der Unvereinbarkeit eines Bauvorhabens mit diesen Bestimmungen im Grunde des §17des Gemeindeplanungsgesetz 1970,LGBl.f.KärntenNr.1mit der Versagung der Baubewilligung vorgegangen werde.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060078.X02
Im RIS seit
03.01.2006
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
JWR_1986060078_19880630X02