Verwaltungsgerichtshof
30.06.1988
86/06/0078
Ein nur teilweise seitlich geschlossener und nach oben nur durch ein sattelförmiges Dach des Hauses begrenzter Balkon von nur 0,85 m Breite ist kein Raum. Er ist ein offener Balkon (Hinweis E 22.5.1980, 3174/78).