Nach § 30 Abs 1 Vlbg BauG iVm § 4 Vlbg BauG ist über Einwendungen von Nachbarn nur abzusprechen, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist. Dies kann für die Frage der "rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche" nicht zutreffen. Dem Anrainer, welcher ausschließlich eine Verletzung von Servitutsrechten betreffend ein umstrittenes Fahrtrecht geltend macht, wäre bei richtiger Beurteilung der Rechtslage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gar keine Parteistellung zugekommen (Hinweis E 26.4.1984, 82/06/0110).Nach Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG in Verbindung mit Paragraph 4, Vlbg BauG ist über Einwendungen von Nachbarn nur abzusprechen, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist. Dies kann für die Frage der "rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche" nicht zutreffen. Dem Anrainer, welcher ausschließlich eine Verletzung von Servitutsrechten betreffend ein umstrittenes Fahrtrecht geltend macht, wäre bei richtiger Beurteilung der Rechtslage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gar keine Parteistellung zugekommen (Hinweis E 26.4.1984, 82/06/0110).