Wenn auch im Gesetzeswortlaut die Antragstellung nicht befristet ist, ergibt sich dieselbe sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch dem System des Umsatzsteuerrechtes, weil diese Begünstigung immer im vorhinein in Anspruch genommen werden muß und die Veranlagung zur Umsatzsteuer gemäß den §§ 20 ff UStG 1972 für ein Kalenderjahr erfolgt.Wenn auch im Gesetzeswortlaut die Antragstellung nicht befristet ist, ergibt sich dieselbe sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch dem System des Umsatzsteuerrechtes, weil diese Begünstigung immer im vorhinein in Anspruch genommen werden muß und die Veranlagung zur Umsatzsteuer gemäß den Paragraphen 20, ff UStG 1972 für ein Kalenderjahr erfolgt.