Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1986

Geschäftszahl

85/15/0204

Rechtssatz

Wenn auch im Gesetzeswortlaut die Antragstellung nicht befristet ist, ergibt sich dieselbe sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch dem System des Umsatzsteuerrechtes, weil diese Begünstigung immer im vorhinein in Anspruch genommen werden muß und die Veranlagung zur Umsatzsteuer gemäß den Paragraphen 20, ff UStG 1972 für ein Kalenderjahr erfolgt.