Die Durchführung von Auftragsfahrten im Sinne des § 3 Abs 2 GelVerkG unterliegt zur Gänze den Bestimmunen dieses Gesetzes, insbesondere dessen § 8 Abs 3 GelVerkG.Die Durchführung von Auftragsfahrten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, GelVerkG unterliegt zur Gänze den Bestimmunen dieses Gesetzes, insbesondere dessen Paragraph 8, Absatz 3, GelVerkG.