Aufzeichnungen aus denen hervorgeht, an welchem Tag zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer Überstunden leistete, können durch nachträgliche Zeugenaussagen und Bestätigungen der Arbeitnehmer nicht ersetzt werden (Hinweis E 25.1.1980, 851/78, 14.11.1978, 1930/78; E 26.1.1982, 81/14/0196). Gleiches gilt für eine nachträgliche Rekonstruktion der zeitlichen Lagerung der Überstunden (Hinweis E 26.1.1982, 81/14/0196).