Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1985

Geschäftszahl

85/14/0031

Rechtssatz

Wenn keine steuerlich anzuerkennende Vereinbarung über eine Überstundenpauschalvergütung besteht, sind Überstundenzuschläge nur begünstigt, wenn die zeitliche Lagerung aller im einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden feststeht. Es muß also feststehen, an welchem Tag und zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer die Überstunden leistete (Hinweis E 19.10.1983, 82/13/0124).