Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/10/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/10/0142

Entscheidungsdatum

10.07.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0163 E 10. November 1986 RS 5

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht daran gehindert, sich bei der ihr zustehenden Wahl eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen, selbst bei Fehlen von Erschwernisgründen unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungsgründe für die Verhängung einer (primären) Arreststrafe zu entscheiden (Hinweis E 19.9.1986, 86/10/0076 und E 29.4.1985, 85/10/0038).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100142.X01

Im RIS seit

10.07.1987

Dokumentnummer

JWR_1985100142_19870710X01

Rechtssatz für 85/10/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/10/0142

Entscheidungsdatum

10.07.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Anzahl der einschlägigen Vorstrafen in Verbindung mit dem Umstand, dass aus der sehr hohen Anzahl anderer Verwaltungsvorstrafen des Bf (insgesamt 55) eine offenbar negative Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten erkennbar ist, kann in der Verhängung der Höchststrafe selbst bei Zutreffen von Milderungsgründen ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100142.X02

Im RIS seit

10.07.1987

Dokumentnummer

JWR_1985100142_19870710X02

Rechtssatz für 85/10/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/10/0142

Entscheidungsdatum

10.07.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0061 E 8. Juli 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift durch die Verhängung entsprechend einschneidender Strafen zu erzwingen, kann nicht als gesetzwidrig angesehen werden, sofern die übrigen in Betracht kommenden Strafzumessungskriterien mitberücksichtigt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100142.X03

Im RIS seit

10.07.1987

Dokumentnummer

JWR_1985100142_19870710X03