Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1987

Geschäftszahl

85/10/0142

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0061 E 8. Juli 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift durch die Verhängung entsprechend einschneidender Strafen zu erzwingen, kann nicht als gesetzwidrig angesehen werden, sofern die übrigen in Betracht kommenden Strafzumessungskriterien mitberücksichtigt worden sind.