Der Grundsatz, dass das Beschwerderecht i.S. des Art 131 B-VG durch die Einbringung der ersten Beschwerde verbraucht ist, hat bei Säumnisbeschwerden in dem Sinne zu gelten, dass die Erhebung einer weiteren Säumnisbeschwerde jedenfalls solange unzulässig ist, als der Gerichtshof über die in derselben Angelegenheit bereits erhobene (erste) Säumnisbeschwerde noch nicht entschieden hat (Hinweis B 17.12.1984, 83/11/0099).Der Grundsatz, dass das Beschwerderecht i.S. des Artikel 131, B-VG durch die Einbringung der ersten Beschwerde verbraucht ist, hat bei Säumnisbeschwerden in dem Sinne zu gelten, dass die Erhebung einer weiteren Säumnisbeschwerde jedenfalls solange unzulässig ist, als der Gerichtshof über die in derselben Angelegenheit bereits erhobene (erste) Säumnisbeschwerde noch nicht entschieden hat (Hinweis B 17.12.1984, 83/11/0099).