Nach § 68 Abs 1, zweiter Satz, ASVG, und zwar sowohl in der Stammfassung, als auch in der Fassung der 21. ASVG-Novelle, BGBl 6/1968, als auch in der Fassung der 29. ASVG-Novelle, BGBl 31/1973, ist beim Tatbestand "überhaupt keine Angaben" die subjektive Komponente völlig unbeachtlich.Nach Paragraph 68, Absatz eins,, zweiter Satz, ASVG, und zwar sowohl in der Stammfassung, als auch in der Fassung der 21. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt 6 aus 1968,, als auch in der Fassung der 29. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt 31 aus 1973,, ist beim Tatbestand "überhaupt keine Angaben" die subjektive Komponente völlig unbeachtlich.