Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
85/08/0008
Entscheidungsdatum
09.05.1985
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1919/71 E 31. Mai 1972 VwSlg 8245 A/1972 RS 1
Stammrechtssatz
Eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers gemäß § 42 ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung stellt eine zum Zwecke der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen getroffene Maßnahme im Sinne des § 68 Abs 1 letzter Satz ASVG dar. Durch die Beitragsprüfung wird daher die Verjährung des Feststellungsrechtes wirksam unterbrochen.Eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers gemäß Paragraph 42, ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung stellt eine zum Zwecke der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen getroffene Maßnahme im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG dar. Durch die Beitragsprüfung wird daher die Verjährung des Feststellungsrechtes wirksam unterbrochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985080008.X02
Im RIS seit
19.09.2005
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009
Dokumentnummer
JWR_1985080008_19850509X02