Der VwGH hat eine gem § 42 AVG eingetretene Präklusion zu beachten, sodass Gegenstand seiner Prüfung nur eine rechtzeitig erhobene Einwendung des Bf sein kann. § 42 AVG schließt aus, dass sich ein Verhandlungsteilnehmer oder jemand, der schriftlich Einwendungen erhoben hat, in irgendeiner Form vorbehält, später Einwendungen zu erheben (Hinweis E 12.5.1959, 1477/58).Der VwGH hat eine gem Paragraph 42, AVG eingetretene Präklusion zu beachten, sodass Gegenstand seiner Prüfung nur eine rechtzeitig erhobene Einwendung des Bf sein kann. Paragraph 42, AVG schließt aus, dass sich ein Verhandlungsteilnehmer oder jemand, der schriftlich Einwendungen erhoben hat, in irgendeiner Form vorbehält, später Einwendungen zu erheben (Hinweis E 12.5.1959, 1477/58).