Stellt der Beschuldigte die (bloße) Behauptung auf, nicht er, sondern eine andere Person, die im Ausland wohnt (hier USA), habe das Fahrzeug gelenkt, so kann der Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie den Beschuldigten auffordert, eine schriftliche Erklärung des behaupteten Lenkers binnen angemessener Frist vorzulegen. Leistet dem der Beschuldigte keine Folge, so verletzt er die ihn obliegende Mitwirkungspflicht.