Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1985

Geschäftszahl

85/03/0074

Rechtssatz

Gem Paragraph 25, Absatz 2, VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden, die Behörde ist auf Grund des Offizialprinzipes zur amtswegigen Ermittlung verpflichtet. Jedoch besteht auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten (Hinweis E 16.3.1983, 82/03/0125).