§ 89 a Abs 2 StVO enthält keine erschöpfende Aufzählung jener Tatbestände, bei deren Vorliegen die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes von der Straße ohne weiteres Verfahren zu veranlassen hat, sodass auch die Behinderung der Zu- und Abfahrt zu bzw. von einer Baustelle eine solche Hinderung darstellen kann (Hinweis auf E vom 24.9.1978, 1119/77, VwSlg 9639 A/77 und vom 18.4.1980, 3289/79).Paragraph 89, a Absatz 2, StVO enthält keine erschöpfende Aufzählung jener Tatbestände, bei deren Vorliegen die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes von der Straße ohne weiteres Verfahren zu veranlassen hat, sodass auch die Behinderung der Zu- und Abfahrt zu bzw. von einer Baustelle eine solche Hinderung darstellen kann (Hinweis auf E vom 24.9.1978, 1119/77, VwSlg 9639 A/77 und vom 18.4.1980, 3289/79).