Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/14/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/14/0060

Entscheidungsdatum

23.10.1984

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1977/05/18 0346/77 1

Stammrechtssatz

Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie

  1. Litera a
    nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. Litera b
    eindeutig, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
                     c)       auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984140060.X01

Im RIS seit

23.10.1984

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1984140060_19841023X01

Entscheidungstext 84/14/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

84/14/0060

Entscheidungsdatum

23.10.1984

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Traumüller, über die Beschwerde der IH in H, vertreten durch Dr. Dietrich Roschmann-Hörburg, Rechtsanwalt in Innsbruck, Museumstraße 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 1. März 1984, Zl. 40.052-4/84, betreffend Gewährung des Kraftfahrzeugpauschales für November 1982 bis Jänner 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der im Erkenntnis vom 18. Mai 1977, Zlen. 346, 453/77, Slg. N. F. Nr. 5139/F, zusammengefaßten und seither auf viele weitere Fälle angewandten bisherigen und ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Verträge zwischen nahen Angehörigen, mögen sie auch den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen, für den Bereich des Steuerrechts (insbesondere) nur dann Anerkennung finden, wenn sie (Punkt 1. im angeführten Vorerkenntnis) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden können.

Dies ist bei einem zwischen Bruder und Schwester bloß mündlich abgeschlossenen und über den engsten Familienkreis (Vater) hinaus nicht nach außen zum Ausdruck gekommenen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug nicht der Fall. Da die Beschwerdeführerin im Abgabenverfahren zum Nachweis ihres Eigentums nur einen solchen Kaufvertrag anzuführen vermochte, hat die belangte Behörde das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin für den Bereich des Steuerrechts zu Recht nicht anerkannt und weitere Beweise über das Zustandekommen eines solchen, für den genannten Bereich irrelevanten Kaufvertrages zu Recht nicht aufgenommen.

Damit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965) und die Begründung auf die Anführung der die Rechtsfrage klarstellenden bisherigen Rechtsprechung zu beschränken (Paragraph 43, Absatz 2, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,).

Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Bund beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG 1965.

Wien, am 23. Oktober 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984140060.X00

Im RIS seit

23.10.1984

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Dokumentnummer

JWT_1984140060_19841023X00