Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/14/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/14/0023

Entscheidungsdatum

21.10.1986

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/13/0182 E 3. März 1982 VwSlg 5666 F/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, daß nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint, genügt dies für die im Paragraph 232, Absatz eins, BAO verlangten Gründe, es muß jedoch im Hinblick auf ein mangelfreies Verfahren verlangt werden, daß der von der Behörde im konkreten Fall gezogene Schluß, auf welchen sie die Erlassung des Sicherstellungsauftrages stützt, entsprechend eindeutig begründet wird und sich die Behörde mit dem Vorbringen des Steuerpflichtigen, vor allem was seine wirtschaftliche Lage anlangt, in ausreichender Weise auseinandersetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984140023.X01

Im RIS seit

21.10.1986

Dokumentnummer

JWR_1984140023_19861021X01

Rechtssatz für 84/14/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/14/0023

Entscheidungsdatum

21.10.1986

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit eines Sicherstellungsauftrages bei Vorliegen von Rechtsbeziehungen zu einer liechtensteinischen Briefkastenfirma.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984140023.X02

Im RIS seit

21.10.1986

Dokumentnummer

JWR_1984140023_19861021X02

Rechtssatz für 84/14/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/14/0023

Entscheidungsdatum

21.10.1986

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/16/0201 E 21. November 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH ist nur befugt, die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf ihre Schlüssigkeit und nicht auf ihre Richtigkeit zu prüfen (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0053, VS).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984140023.X03

Im RIS seit

21.10.1986

Dokumentnummer

JWR_1984140023_19861021X03