Gibt ein Unternehmer seiner in seinem Unternehmen angestellten Ehegattin ein Darlehen in der schon bei Darlehenszuzählung von beiden Seiten gefaßten Absicht, damit den Ankauf einer Eigentumswohnung (teilweise) zu finanzieren, die beiden Teilen als Ehewohnung dienen soll, dann ist die Darlehensgewährung nicht betrieblich sondern privat veranlaßt.