Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/13/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/13/0198

Entscheidungsdatum

17.09.1986

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Siehe: 91/13/0037 E VS 18. Oktober 1995 VwSlg 7038 F/1995 RS 7

Rechtssatz

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, daß er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130198.X01

Im RIS seit

23.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1984130198_19860917X01

Rechtssatz für 84/13/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/13/0198

Entscheidungsdatum

17.09.1986

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Reichen die für Lohnzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch zur Bedeckung der von ausbezahlten Beträgen einzubehaltenden Lohnsteuer aus, so ergibt sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG die Verpflichtung, einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung zu bringen, sodaß die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130198.X02

Im RIS seit

23.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1984130198_19860917X02

Rechtssatz für 84/13/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/13/0198

Entscheidungsdatum

17.09.1986

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/03/05 2645/78 1

Stammrechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 51 und die dort angeführte Judikatur) hat derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (Paragraph 1298, ABGB, Hinweis E 24.9.1954, 137/52).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130198.X03

Im RIS seit

23.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1984130198_19860917X03

Rechtssatz für 84/13/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

84/13/0198

Entscheidungsdatum

17.09.1986

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Nicht die Schuldlosigkeit des Bf an den schlechten wirtschaftslichen Verhältnissen der GmbH war zu beweisen, sondern die Gleichbehandlung der Abgabenschulden mit anderen Verbindlichkeiten in bezug auf ihre Bezahlung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130198.X04

Im RIS seit

23.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1984130198_19860917X04