Im Umfang des Behebungstatbestandes des § 299 BAO erhält das Prinzip der Rechtsrichtigkeit den Vorrang vor dem Prinzip der (aus der Rechtskraft fließenden) Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit. Das aufsichtsbehördliche Behebungsrecht dient der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gleichmäßigkeit der Verwaltung, insbesondere der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und nimmt damit der Rechtskraft von Abgabenbescheiden (mit der zeitlichen Einschränkung nach § 302 BAO) die sonst gegebene Bedeutung und Wirkung (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 712).Im Umfang des Behebungstatbestandes des Paragraph 299, BAO erhält das Prinzip der Rechtsrichtigkeit den Vorrang vor dem Prinzip der (aus der Rechtskraft fließenden) Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit. Das aufsichtsbehördliche Behebungsrecht dient der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gleichmäßigkeit der Verwaltung, insbesondere der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und nimmt damit der Rechtskraft von Abgabenbescheiden (mit der zeitlichen Einschränkung nach Paragraph 302, BAO) die sonst gegebene Bedeutung und Wirkung (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 712).