Der klaren Wortfassung des § 20 Abs 1 GehG 1956 ist zu entnehmen, dass der Mehraufwand notwendigerweise entstanden sein muss. Bloß zweckmäßige Aufwendungen können daher auf Grund dieser Bestimmung nicht abgegolten werden. (Hinweis auf E vom 3.6.1976, 0283/75, VwSlg 9077 A/1976)Der klaren Wortfassung des Paragraph 20, Absatz eins, GehG 1956 ist zu entnehmen, dass der Mehraufwand notwendigerweise entstanden sein muss. Bloß zweckmäßige Aufwendungen können daher auf Grund dieser Bestimmung nicht abgegolten werden. (Hinweis auf E vom 3.6.1976, 0283/75, VwSlg 9077 A/1976)