Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1984

Geschäftszahl

84/12/0060

Rechtssatz

Paragraph 3, Absatz eins, BSG bezieht sich auf die Einrichtung der Dienststellen selbst und nicht auf die bei Beamten im Außendienst zu tragende Bekleidung.