Verwaltungsgerichtshof
19.11.1984
84/12/0060
Bezieht ein Beamter schon ein monatliches Pauschale als Aufwandsentschädigung gem Paragraph 20, Absatz eins, GehG 1956 für erhöhten Bekleidungsaufwand, dann ist sein nicht näher begründetes Begehren auf Naturalleistung oder Abgeltung neuer Kleidungsstücke unzulässig.