Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1984

Geschäftszahl

84/12/0060

Rechtssatz

Bezieht ein Beamter schon ein monatliches Pauschale als Aufwandsentschädigung gem Paragraph 20, Absatz eins, GehG 1956 für erhöhten Bekleidungsaufwand, dann ist sein nicht näher begründetes Begehren auf Naturalleistung oder Abgeltung neuer Kleidungsstücke unzulässig.