Nach den privatrechtlichen Grundsätzen (§ 863 ABGB) kann man seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, die mit Überlegung aller Umstände, d.h. weniger aus bestimmten Worten und einem bestimmten Verhalten als auch aus den Begleitumständen, keinen vernünftigen Grund daran, nämlich am Rechtsfolgewillen (im gegenständlichen Zusammenhang: an der Begründung eines Dienstverhältnisses), zu zweifeln, übrig lassen. (Hinweis auf E vom 15.5.1986,82/08/003)Nach den privatrechtlichen Grundsätzen (Paragraph 863, ABGB) kann man seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, die mit Überlegung aller Umstände, d.h. weniger aus bestimmten Worten und einem bestimmten Verhalten als auch aus den Begleitumständen, keinen vernünftigen Grund daran, nämlich am Rechtsfolgewillen (im gegenständlichen Zusammenhang: an der Begründung eines Dienstverhältnisses), zu zweifeln, übrig lassen. (Hinweis auf E vom 15.5.1986,82/08/003)