Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
84/05/0191
Entscheidungsdatum
16.04.1985
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z3;
BauRallg impl;
Rechtssatz
Das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung einer Einfriedung darf nicht abgewiesen werden, wenn die Verbauungsvorschriften, auf welche die Abweisung gestützt worden ist, infolge unterbliebener Kundmachung der die Erweiterung des örtlichen Geltungsbereiches betreffenden Verordnung für die Liegenschaft der Bfrin nicht rechtswirksam waren.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Baubewilligung BauRallg6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984050191.X01
Im RIS seit
27.09.2004
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1984050191_19850416X01