Verwaltungsgerichtshof
16.04.1985
84/05/0191
Eine Bauanzeige kann im Hinblick auf die Bewilligungspflicht einer unter Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BauO NÖ fallenden Einfriedung deren baubehördliche Bewilligung auch dann nicht ersetzen, wenn die Baubehörde die bewilligungslose Ausführung des Vorhabens nicht binnen vier Wochen nach Einlangen der Anzeige gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BauO NÖ untersagt haben sollte. (Hinweis auf E vom 10.3.1981, 81/05/0028)