Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1985

Geschäftszahl

84/05/0191

Rechtssatz

Eine Bauanzeige kann im Hinblick auf die Bewilligungspflicht einer unter Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BauO NÖ fallenden Einfriedung deren baubehördliche Bewilligung auch dann nicht ersetzen, wenn die Baubehörde die bewilligungslose Ausführung des Vorhabens nicht binnen vier Wochen nach Einlangen der Anzeige gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BauO NÖ untersagt haben sollte. (Hinweis auf E vom 10.3.1981, 81/05/0028)